Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 120
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.05.2000 – 1 BvL 1/98Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Berechnung von LohnersatzleistungenZitiert von 33
- LSG NRW, 26.06.2008 – L 16 (11) R 3/06
- BSG, 10.12.2019 – B 12 R 9/18 RBeitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden, die nicht auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhtZitiert von 24
- SG Karlsruhe, 24.07.2008 – S 14 R 3307/06
- LSG Hessen, 24.05.2012 – L 8 KR 199/09
- LSG NRW, 27.04.2005 – L 8 RA 26/03
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 13.05.2026 – 5 Ca 1984/25
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Maßgeblichkeit des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 6/24 R(Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorausbescheinigung - gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn - fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers)Zitiert von 1
120 Entscheidungen zu § 23a SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23a SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/23a#abs-1 (1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/23a#abs-2 (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/23a#abs-3 (3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/23a#abs-4 (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/23a#abs-5 (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.